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   LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18 (https://dejure.org/2018,24527)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2018 - 4 Sa 47/18 (https://dejure.org/2018,24527)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 4 Sa 47/18 (https://dejure.org/2018,24527)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung von Sozialkassenbeiträgen

  • rechtsportal.de

    VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V
    Teilnahme eines Betriebes am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 669/13

    Bautenschutzarbeiten - Inspektion von Kabelschächten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18, Juris; BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 21, Juris).

    Dabei wird nicht nur der eigentliche Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit erfasst, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19; BAG 18.01.2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, Juris).

    Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19; BAG 16.06.2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31, Juris).

    Keine baulichen Leistungen liegen hingegen vor, wenn die Arbeiten an anderen, nicht zum Bauwerk gehörenden Teilen ausgeführt werden und nicht für ein Bauwerk prägend sind (vgl. BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18 mwN).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Das Anfertigen von Bauelementen aus Metall wie zB Tore, Treppengeländer und Balkonkonstruktionen, stellt demnach als solches keine bauliche Leistung dar (LAG Berlin-Brandenburg 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15 - Rn. 71, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 35, Juris).

    Eine andere Bewertung ist auch nicht deswegen erforderlich, weil die Kunden der Beklagten diese einheitlich mit der Herstellung und sodann dem Einbau beauftragen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15 - Rn. 73, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 36, Juris; LAG Hessen 12.08.2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 78, Juris).

    Im Übrigen wäre auch die Erwähnung des Herstellens von Fertigbauelementen in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV überflüssig, wenn die Tarifvertragsparteien allgemein das Herstellen von Bauelementen bereits dann als eine bauliche Leistung angesehen hätten, wenn die hergestellten Bauelemente zum überwiegenden Teil durch den Betrieb eingebaut werden (LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 38).

    Vielmehr handelt es sich bei der Anfertigung der Bauelemente um eine eigenständige Haupttätigkeit in dem Betrieb (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15 - Rn. 73, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 37, Juris; LAG Hessen 12.08.2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 66 ff., Juris).

  • BAG, 19.02.2014 - 10 AZR 428/13

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Verlegung von Bodenbelägen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wird ein Betrieb vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10, Juris; BAG 13.11.2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 11, Juris; BAG 15.06.2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12, Juris).

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10, BAG 13.11.2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 11).

    Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10; BAG 15.06.2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12).

    Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18, Juris; BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 21, Juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15

    Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe - Herstellung von Holztüren, Geländern und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Das Anfertigen von Bauelementen aus Metall wie zB Tore, Treppengeländer und Balkonkonstruktionen, stellt demnach als solches keine bauliche Leistung dar (LAG Berlin-Brandenburg 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15 - Rn. 71, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 35, Juris).

    Eine andere Bewertung ist auch nicht deswegen erforderlich, weil die Kunden der Beklagten diese einheitlich mit der Herstellung und sodann dem Einbau beauftragen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15 - Rn. 73, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 36, Juris; LAG Hessen 12.08.2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 78, Juris).

    Vielmehr handelt es sich bei der Anfertigung der Bauelemente um eine eigenständige Haupttätigkeit in dem Betrieb (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15 - Rn. 73, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 37, Juris; LAG Hessen 12.08.2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 66 ff., Juris).

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haupttätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19; BAG 16.06.2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 31, Juris).

    Voraussetzung für ein "Zusammenrechnen" ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit 18.01.2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 14; BAG 16.06.2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32).

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 722/10

    Beitragsansprüche zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - bauliche

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Dabei wird nicht nur der eigentliche Kern der jeweiligen baugewerblichen Tätigkeit erfasst, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig sind (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19; BAG 18.01.2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 13, Juris).

    Voraussetzung für ein "Zusammenrechnen" ist grundsätzlich ein Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit 18.01.2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 14; BAG 16.06.2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 32).

  • LAG Hessen, 12.08.2016 - 10 Sa 188/16

    Stellt ein Betrieb Treppen aus Metall in eigener Werkstatt nach individuellem

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Eine andere Bewertung ist auch nicht deswegen erforderlich, weil die Kunden der Beklagten diese einheitlich mit der Herstellung und sodann dem Einbau beauftragen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15 - Rn. 73, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 36, Juris; LAG Hessen 12.08.2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 78, Juris).

    Vielmehr handelt es sich bei der Anfertigung der Bauelemente um eine eigenständige Haupttätigkeit in dem Betrieb (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 09.06.2016 - 21 Sa 2167/15 - Rn. 73, Juris; LAG Berlin-Brandenburg 22.05.2015 - 3 Sa 1680/14 - Rn. 37, Juris; LAG Hessen 12.08.2016 - 10 Sa 188/16 - Rn. 66 ff., Juris).

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 190/10

    Beitragspflicht, Sozialkassen des Baugewerbes, Mischbetrieb, Darlegungslast

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Der Einbau von Fenstern, Türen und Toren wird deshalb vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst (vgl. BAG 18.05.2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 24 mwN, Juris; BAG 29.09.2010 - 10 AZR 523/09 - Rn. 10, Juris).

    Werden die Bauelemente wie Fenster, Türen oder Rollläden aus Halbprodukten und Rohlingen erst hergestellt, handelt es sich nicht um Montagebauarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 23, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; LAG Hessen 02.02.2018 - 10 Sa 496/17 - Rn. 46, Juris).

  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 842/12

    Baugewerbe - Betrieblicher Geltungsbereich - Gussasphaltkocher

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wird ein Betrieb vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10, Juris; BAG 13.11.2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 11, Juris; BAG 15.06.2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12, Juris).

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10, BAG 13.11.2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 11).

  • BAG, 15.06.2011 - 10 AZR 861/09

    Sozialkassenverfahren - bauliche Leistung - Erstellen von Lüftungs- und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 4 Sa 47/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wird ein Betrieb vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen (BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10, Juris; BAG 13.11.2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 11, Juris; BAG 15.06.2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12, Juris).

    Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 19.02.2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 10; BAG 15.06.2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 12).

  • BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 305/07

    Baugewerbe - Fertiggaragen

  • LAG Hessen, 02.02.2018 - 10 Sa 496/17

    Die Herstellung und anschließende Montage von Treppen und Geländern aus Metall

  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 523/09

    Einschränkung der AVE - Holz-Kunststoff

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